Verwaltungsführer der Gemeinde Reinsberg

Melderegisterauskunft

Melderegisterauskunft, Veröffentlichung Jubiläen, Übermittlungssperren

Jede in der Gemeinde gemeldete Person hat das Recht, gebührenfrei Auskunft über die eigenen gespeicherten Meldedaten (Selbstauskunft) zu erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen und gegen Gebühr haben auch Dritte die Möglichkeit mündlich oder Schriftlich Auskunft über Personen zu erhalten.

 

Auskunft aus dem Melderegister

Einfache Auskünfte aus dem Melderegister mit Namen und Anschriften an Private oder Gewerbetreibende sind zulässig, sofern der Zweck angegeben, eine eindeutige Personenidentifikation gegeben ist und keine Auskunftssperre zur gesuchten Person besteht.

Auskünfte werden nur erteilt, sofern der Meldebehörde kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Güter der gesuchten Person bekannt sind.

 

Veröffentlichung der Daten von Alters- und Ehejubilaren – Widerspruchsrecht nach Bundesmeldegesetz (BMG)

Nach § 50 Abs. 2 BMG darf die Meldebehörde an Presse und Rundfunk Auskünfte aus dem Melderegister von Einwohnern erteilen über:

Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Sie haben das Recht gegen die Veröffentlichung nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Widerspruch bei der Meldebehörde einzulegen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf und bedarf keiner Begründung – Formular.

Wer keine Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Reinsberg wünscht, schließt auch einen Besuch des Bürgermeisters oder dessen Vertreters aus.

 

Ihr Ansprechpartner:

Einwohnermeldeamt Reinsberg
Manuela Heilmann
Kirchgasse 2
09629 Reinsberg
Telefon: 037324 807-34
Fax: 037324 807-70
E-Mail: ewma (at) gemeinde-reinsberg.de

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