Verwaltungsführer der Gemeinde Reinsberg
Festsetzung der Grundsteuer
Die Festsetzung (Berechnung) einer Grundsteuer ergibt sich aus dem vom zuständigen Finanzamt festgesetzten Einheitswert (Grundsteuer B) oder Ersatzwirtschaftswert (Grundsteuer A) für das jeweilige Grundstück multipliziert mit dem gültigen Hebesatz der Gemeinde Reinsberg.
Hebesätze zu finden unter: Hebesätze
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist (Grundstückseigentümer). Ist der Einheitswert mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner für die Grundsteuer.
Der Grundsteuerbescheid der Gemeinde Reinsberg enthält für den Steuerpflichtigen die Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer für das jeweilige Jahr und gleichzeitig für die folgenden Jahre. Er ist gleichzeitig als Dauerbescheid solange gültig, bis sich an der Steuerpflicht, dem Steuergegenstand oder anderen gesetzlichen Vorgaben etwas ändert.
Gegen den Grundsteuerbescheid hat der Steuerpflichtige ein Widerspruchsrecht.
Rechtsvorschrift: Grundsteuergesetz
Gebühren/Kosten: Bearbeitung gebührenfrei
Zuständigkeit: Sachgebiet Steuern
Ihr Ansprechpartner:
Ramona Schirrschmidt
Telefon: 037324/807-37
FAX: 037324/807-70
E-Mail: abgaben (at) gemeinde-reinsberg.de