Verwaltungsführer der Gemeinde Reinsberg

Fundbüro

Das Fundbüro nimmt gefundene Gegenstände entgegen und gibt sie dem Eigentümer oder dem Erwerbsberechtigten zurück.

Fundsachen sind solche körperlichen Gegenstände, die der Besitzer verloren hat. Nicht verloren sind Sachen, deren Besitz freiwillig abgegeben wurde; gestohlene, versteckte oder verlegte Sachen zählen ebenfalls nicht dazu. Diese gelten als „herrenlos“.

Anzeigepflicht des Finders 

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten (Fundbüro) unverzüglich Anzeige zu machen. Der Finder muss die Fundanzeige an das Fundbüro richten, wenn er den Empfangsberechtigten nicht kennt. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Sache nicht mehr als 10,00 EUR wert ist (§ 965 BGB).

Fundsachen werden gemäß Gesetz sechs Monate aufbewahrt.

Der Finder hat Anspruch auf:

  1. Finderlohn
    – die Höhe richtet sich nach dem Wert der Sache und ist im § 971 BGB geregelt.

  2. Eigentumswerwerb
    nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (§ 973 BGB).

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Bei Abholung einer Fundsache durch den Empfangsberechtigten eventuell Eigentumsnachweis der Sache (z. B. Kaufbeleg bzw. Kaufvertrag)

Sie haben etwas verloren? Sie können danach recherchieren und Ihren Anspruch auf die Fundsache mittels Formular geltend machen.

Ihr
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung:
Bürgerbüro Gemeinde Reinsberg
Rita Lohse
Tel.: 037324 80730
Fax: 037324 80770
E-Mail: rita.lohse (at) gemeinde-reinsberg.de
Postanschrift:
Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg

Rechtsvorschrift:
BGB § 965 ff

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