Verwaltungsführer der Gemeinde Reinsberg

Feuerwerk

Ein Feuerwerk der Kategorien 1 und 2 ist grundsätzlich (außer am 31.12.) genehmigungs- und gebührenpflichtig. Eine Ausnahmegenehmigung wird von der Ortspolizeibehörde erteilt und mit Auflagen verbunden oder ist zu untersagen, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen des Feuerwerkes nicht ermöglichen.

Der schriftliche Antrag muss spätestens 21 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen in der Gemeindeverwaltung vorliegen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Straße, Wohnort, Telefonnummer des Antragstellers
  • Termin/Anlass für das Feuerwerk
  • Standort der Abbrennstelle des Feuerwerkes (genaue Straßenangaben)
  • Eigentümer des Grundstückes
  • Zeitraum des Abbrennens (Uhrzeit von – bis)
  • Verantwortlicher
  • Datum, Unterschrift

Ein Antragsformular können Sie herunterladen.
SEPA-Lastschriftmandat

Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen: 30,00 EUR

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur, wenn der Betrag in der Gemeinde
eingegangen ist.

Ihr
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung:
Bürgerbüro Gemeinde Reinsberg
Rita Lohse
Tel.: 037324 80730
Fax: 037324 80770
E-Mail: rita.lohse (at) gemeinde-reinsberg.de
Postanschrift: Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg

Rechtsvorschrift:

§ 24 Abs. 1, Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749 und § 15 der PVO der Gemeinde Reinsberg vom 20.02.2013 und deren 1. Änderung vom 31.05.2017.

 

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