Verwaltungsführer der Gemeinde Reinsberg

Abbrennen eines Traditions- bzw. Brauchtumsfeuers

Ausnahmen für das Abbrennen offener Feuer aus besonderem Anlass regelt die Polizeiverordnung der Gemeinde Reinsberg vom 20.02.2013 und deren Änderung vom 31.05.2017. Für das Anlegen, Abbrennen und Unterhalten von offenen Feuern, z. B. kleinen Lagerfeuern, die bei bestimmten Festen zum Brauchtum (Brauchtumsfeuer) gehören, ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich und kann auf Antrag genehmigt und mit Auflagen verbunden werden oder ist zu untersagen, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.

Besondere Brauchtumsanlässe sind:

  • Osterfeuer (Ostersamstag, Ostersonntag, Ostermontag)

  • Walpurgisfeuer (30.04.)

  • Pfingstfeuer (Pfingstsamstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag)

  • Johannisfeuer (21.06. bis 24.06.)

  • Silvesterfeuer (31.12., 18:00 Uhr bis 01.01., 02:00 Uhr)

  • Lagerfeuer zu Veranstaltungen der Ortschaften/Vereine/Nachbarschafts- und Straßenfeste (Ein solches Lagerfeuer zu Veranstaltungen der Ortschaften oder Vereine sowie Nachbarschafts- und Straßenfeste sollte Bestandteil des jeweiligen Veranstaltungsprogrammes sein.)

Es gilt besonders zu beachten:

  • Das Brauchtumsfeuer wird grundsätzlich nur für 2 Stunden genehmigt, Abweichungen davon müssen eine besondere Rechtfertigung im Brauchtum haben.
  • Für das Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer ist grundsätzlich nur trockenes Material zugelassen. Das Verbrennen von gestrichenen, lackierten, beschichteten Holz, Altholz und das Verbrennen von Abfällen, Müll, Altreifen usw. ist strengstens untersagt. Das Brennmaterial eines bereits länger aufgeschichteten Haufens ist nochmals umzuschichten, um zahlreiche Kleintiere, wie Vögel, Igel und dergleichen, nicht zu gefährden. Der Brennvorrat muss mindestens 3 Meter entfernt von der offenen Feuerstelle aufbewahrt werden.
  • Aktuelle Waldbrandgefahrenstufen sind zu beachten (siehe unter www.sachsenforst.de->aktuelle Waldbrandgefährdung ->Liste der Gefahrenstufen -> Reinsberg). Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 wird keine Genehmigung zur Durchführung erteilt, bei Eintreten der Waldbrandgefahrenstufe 3 gilt jeder Bescheid als widerrufen.
  • Das Feuer ist so vorzubereiten und zu betreiben, dass durch Funkenflug, Glut u. ä. keine Brände entstehen. Menschen, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie Nutzflächen dürfen nicht gefährdet werden, starke Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
  • Ein Anzünden und Unterhalten eines offenen Feuers in einem Abstand von weniger als 100 m zum Wald ist nicht gestattet (§ 15 Abs. 1 Sächsisches Waldgesetz).
  • Die Größe des Brauchtumsfeuers richtet sich nach dem jeweiligen Brauchtumsanlass und den Umgebungsbedingungen. Das Feuer muss dabei folgende Mindestabstände einhalten:

    a. Brauchtumsfeuer
        Grundfläche:  1 m², max. Höhe 1 m (Durchmesser bis 1,2 m)
        Wohnbebauung: 10 m
        Öffentliche Verkehrsfläche: 25 m
        Wald: 100 m
        Feld/Getreidefeld: 100 m
        Gebäude und Lager mit leicht entzündlichen Stoffen: 100 m

    b. Brauchtumsfeuer
        Grundfläche:  4 m² , max. Höhe 2 m (Durchmesser bis 2,3 m)
        Gebäude:  25 m
        Öffentliche Verkehrsfläche: 25 m
        Wald: 100 m
        Feld/Getreidefeld: 100 m
        Gebäude und Lager mit leicht entzündlichen Stoffen: 100 m

    c. Brauchtumsfeuer (Veranstaltung mit öffentlichen Charakter)
        Grundfläche:  25 m² , max. Höhe 4 m (Durchmesser bis 6 m)
        Gebäude:  50 m
        Öffentliche Verkehrsfläche: 25 m
        Wald: 100 m
        Feld/Getreidefeld: 100 m
        Gebäude und Lager mit leicht entzündlichen Stoffen: 100 m

    d. Brauchtumsfeuer (nur als öffentliche Veranstaltung)
        Grundfläche:  mehr wie in Punkt 3c, bis max. 150 m³
        Gebäude:  100 m
        Öffentliche Verkehrsfläche: 100 m
        Wald: 200 m
        Feld/Getreidefeld: 100 m
        Gebäude und Lager mit leicht entzündlichen Stoffen: 200 m

    Brauchtumsfeuer für Nachbarschafts- und Straßenfeste werden nur nach Punkt a bis c genehmigt.

  • Für Anträge, welche die Uhrzeit von 22:00 Uhr überschreiten, wird gleichzeitig eine Reglung auf Ausnahme von der Nachtruhe (§ 7 Abs. 2 der PVO der Gemeinde Reinsberg) im Bescheid aufgenommen.

Der schriftliche Antrag muss spätestens 8 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen in der Gemeindeverwaltung vorliegen, alle wesentlichen Angaben sowie die Unterschrift des Beantragenden enthalten. Sie erhalten nach Prüfung einen Bescheid, der kostenpflichtig ist.

 

Ein Antragsformular können Sie herunterladen.
SEPA-Lastschriftmandat

 

Folgende Bearbeitungsgebühren/Verwaltungskosten entstehen:
Abbrenndauer bis 22:00 Uhr 13,00 EUR
Abbrenndauer bis nach 22:00 Uhr 20,00 EUR (da gleichzeitig Antrag nach § 7 Abs. 2 PVO)

 

Ihr Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung:
Bürgerbüro Gemeinde
Reinsberg
Rita Lohse, Tel.: 037324 80730
Fax: 037324 80770
E-Mail: rita.lohse (at) gemeinde-reinsberg.de
Postanschrift:
Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg

 

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