Verwaltungsführer der Gemeinde Reinsberg

Wohnortwechsel /Umzug

Anmeldungen, Ummeldungen, Abmeldungen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Sie verpflichtet, Ihrer Meldepflicht innerhalb zwei Wochen nachzukommen

Vorlage Wohnungsgeberbestätigung § 19 Bundesmeldegesetzes (BMG)

Mit Einführung des BMG sind u.a. dem Wohnungsgeber Rechte und Mitwirkungspflichten im Meldeverfahren eingeräumt worden.

Um Scheinanmeldungen vorzubeugen, sind die Wohnungsgeber verpflichtet, den Mietern den Einzug einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen anhand der Wohnungsgeberbestätigung schriftlich zu bestätigen.

Wohnungsgeber können sein:

Eigentümer, Beauftragte (Wohnungsverwaltung) oder Hauptmieter, die untervermieten

Ist der Wohnungsgeber gleichzeitig Nutzer, so bestätigt der Wohnungsgeber sich selbst den Einzug.

 

Anmeldung

Sie ziehen in die Gemeinde.

Notwendige Unterlagen:

Ummeldung

Sie ziehen innerhalb der Gemeinde um.

Notwendige Unterlagen:

Abmeldung

Eine Abmeldung ist nur erforderlich, wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine davon aufgeben oder den Wohnsitz in das Ausland verlegen.

Wer innerhalb der Gemeinde eine andere Wohnung bezieht hat sich innerhalb zwei Wochen bei dem Einwohnermeldeamt umzumelden.

 

Ihr Ansprechpartner:
EinwohnermeldeamtReinsberg
Manuela Heilmann
Kirchgasse 2
09629 Reinsberg
Telefon: 037324 807-34
Fax: 037324 807-70
E-Mail: ewma (at) gemeinde-reinsberg.de

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